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Oft gestellte Fragen

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Die Aufnahme in ein Senioren- und Pflegeheim wird meist unerwartet erforderlich. In solchen Fällen kommen auf die Betroffenen und Ihre Angehörigen viele Probleme und Fragen zu, mit denen Sie sich bisher noch nicht auseinandergesetzt haben. Im Folgenden können zwar nicht alle Fragen beantwortet werden, es soll jedoch ein erster Überblick gegeben werden. Viele Fragen lassen erst richtig in einem persönlichen Gespräch klären. Dafür stehen wir gern zur Verfügung.

Welches Pflegeheim kann ich auswählen?

Die Wahl des Pflegeheims ist frei. Öffentliche Leistungen (Sozialhilfe/Pflegewohngeld) werden allerdings nur für Pflegeheime gezahlt, die entsprechende Versorgungsverträge mit den Pflegekassen abgeschlossen haben. Das trifft für das Senioren- und Pflegeheim Residenz zu.

 

Wer setzt die Pflegestufe fest?

Ihre Pflegekasse setzt nach Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Pflegestufe fest. Falls Ihre Pflegekasse vor der Heimaufnahme bereits für die häusliche Pflege eine Pflegestufe anerkannt hat, bleibt diese im Regelfall auch für die Heimpflege weiterhin bestehen. Eine Neufestsetzung ist insbesondere bei Erhöhung des Pflegeumfangs möglich (erneute Begutachtung).

 

Welche Pflegestufen gibt es?

Es werden fünf Pflegestufen unterschieden:

Pflegestufe   Leistungen
0   Sofern der Pflegeaufwand geringer ist als für Pflegestufe 1. Die Pflegeversicherung erbringt bei Stufe 0 keine Leistungen; außer für zusätzliche Betreuungsleistungen (gem. § 87 b SGB XI) sofern eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt wurde.
1   Pflegeaufwand von mindestens 90 Minuten täglich, davon mehr als 45 Minuten Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität).
2   Pflegeaufwand von mindestens 3 Stunden täglich, davon mindestens 2 Stunden Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität).
3   Pflegeaufwand mindestens 5 Stunden täglich, davon mindestens 4 Stunden Grundpflege (Körperpflege, Ernährung, Mobilität).
3*   Härtefall gem. § 43 Abs. 3 SGB XI, sofern der Pflegeaufwand die Voraussetzungen der Stufe 3 noch deutlich übersteigt.
 

Was kostet ein Heimaufenthalt

Die Höhe der Kosten ist abhängig von der Wahl des Heimes und der jeweiligen Pflegestufe. Über die Höhe der Kosten gibt es Verträge zwischen den Heimträgern und den Pflegekassen, die zuvor geprüft haben, ob die Kosten angemessen sind. Die Kosten des Heimaufenthalts ("Pflegesätze") werden nach Tageswerten berechnet und setzen sich aus folgenden 4 Teilbeträgen zusammen: Pflegekosten + Investitionskosten + Kosten für Unterkunft + Kosten für Verpflegung.

 

Wer finanziert den Heimaufenthalt?

Bei vollstationärer Dauerpflege zahlt die Pflegekasse im Regelfall die Pflegekosten bzw. einen Teil davon, und zwar nach folgenden Pauschalsätzen:

  • 1.023 € monatlich bei Pflegestufe 1
  • 1.279 € monatlich bei Pflegestufe 2
  • 1.510 € monatlich bei Pflegestufe 3
  • 1.825 € monatlich bei Pflegestufe 3* (Härtefälle gem. § 43 Abs. 3 SGB XI)

Die Investitionskosten können durch Pflegewohngeld finanziert werden, sofern das Vermögen unter 10.000 € liegt und die Pflegekasse Leistungen gewährt.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die ggf. nicht gedeckten Teile der Pflegekosten und Investitionskosten müssen vom Heimbewohner selbst aufgebracht werden, sofern das Einkommen und Vermögen dazu ausreicht (Bei Verheirateten wird auch das Einkommen des Ehegatten und bei Geschiedenen der Unterhaltsanspruch angerechnet).

Wenn das nicht ausreicht, bestehen Ansprüche gegen:

  • Kinder, sofern diese so hohes Einkommen oder Vermögen haben, dass Sie Unterhalt zahlen können.
  • Personen, die in den letzten 10 Jahren vor Heimaufnahme in größerem Umfang beschenkt wurden (Schenkungsrückgabeanspruch gem. § 528 BSG).
  • Das Sozialamt des Kreises oder der kreisfreien Stadt, in dessen Bereich der Bewohner vor Heimaufnahme zuletzt gewohnt hat.

 

Bei Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege zahlt die Pflegekasse max. 1.510,- € für maximal 28 Tage pro Jahr (bei Pflegestufe 1 bis 3*). Bei der Verhinderungspflege muss die Pflegestufe allerdings schon ein halbes Jahr bestehen.

Zusätzlich gewähren die Kreise Ihres Wohnsitzes in Nordrhein-Westfalen die sogenannte Investitionskostenförderung in Höhe der gesamten Investionskosten für den Zeitraum der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege.

Sollte das Einkommen und Vermögen nicht ausreichen, die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie ggf. nicht gedeckte Teile der Pflegekosten zu tragen, so kann Hilfe zum Lebensunterhalt beantragt werden.

 

Wird mein Vermögen angerechnet?

>> Auf die Sozialhilfe - ja!

Bei Sparvermögen gilt für Alleinstehende ein Freibetrag von 2.600 € und für Verheiratete von 3.214 €.

Wer ein eigenes Haus oder Grundstücke besitzt, kann dieses beleihen und gegebenenfalls zu einem günstigen Zeitpunkt verkaufen. Weitere Auskünfte erteilt das Sozialamt.

>> Auf das Pflegewohngeld - nein!

Auch für Selbstzahler kann Pflegewohngeld zur Finanzierung der Investitionskosten sowie "normales" Wohngeld gewährt werden, weil das Vermögen (sofern kleiner 10.000 €) nicht berücksichtigt wird, sondern nur das Einkommen aus diesem Vermögen ( z. B. Zinsen, Mieten, Pacht usw.).

 

Was ist Pflegewohngeld?

Pflegewohngeld ist ein Zuschuss, der für Einrichtungen in Nordrhein-Westfalen bis zur Höhe der Investitionskosten gewährt werden kann. Die Voraussetzungen für die Förderung sind:

  • Vermögen < 10.000 € und
  • die Pflegekasse gewährt Leistungen gemäß Pflegestufe 1 aufwärts.

Den Antrag auf Pflegewohngeld stellt in der Regel der Heimträger, weil die Zahlung auch an den Heimträger erfolgt. Bei Selbstzahlern müssen sämtliche Einkünfte des Heimbewohners/ der Heimbewohnerin dem Antrag beigefügt werden. Bei Sozialhilfeempfängern sind diese Unterlagen ohnehin aufgrund des Sozialhilfeantrages beim Sozialamt vorhanden, Heimträger und Heimbewohner erhalten einen Bescheid.

 

Erhalte ich auch "normales" Wohngeld? (Mietzuschuss)

Grundsätzlich ja, sofern die gesamten, Einkünfte die Grenze von 726,03 € monatlich nicht übersteigen. Dabei wird die Leistung der Pflegekasse und das Pflegewohngeld nicht als Einkommen angerechnet. Die Anträge können bei den Wohngeldstellen der jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverwaltung am Ort des Pflegeheims gestellt werden. Bei Beziehern von Sozialhilfe wird der Antrag vom Sozialamt gestellt und das Wohngeld auch vom Sozialamt vereinnahmt.

 

Erhalte ich auch Taschengeld? (Barbetrag)

Bezieher von Sozialhilfe erhalten Taschengeld (Barbetrag) in Höhe von mindestens 96,93 € monatlich. Bezieher von Pflegewohngeld erhalten ein Taschengeld von maximal 146,93 € monatlich. Selbstzahler erhalten kein Taschengeld aus der Sozialhilfe, weil ihnen aus ihrem Einkommen mindestens 175,37 € monatlich verbleiben.

 

Was müssen meine Kinder bezahlen?

Töchter und Söhne müssen ihren Eltern Unterhalt bezahlen, sofern bestimmte Freiberäge überschritten werden und sie dazu in der Lage sind. Die Unterhaltshöhe wird nach dem Nettoeinkommen und dem Vermögen der Kinder individuell berechnet. Nähere Auskünfte erteilt jeder Rechtsanwalt oder der entsprechende Fachbereich des Kreises Soest unter der Telefonnummer 02921/30-2374 bzw. 02921/30-2907.

 

Wie ist die Arzneimittelversorgung geregelt?

Mit der Kur-Apotheke haben wir einen Versorgungsvertrag gemäß § 12 Apothekengesetz abgeschlossen. Auf dessen Basis erfahren wir wertvolle Unterstützung bei der Arzneimittelversorgung und beim Rezeptmanagement. Darüber hinaus kontrolliert die Apotheke die verschiedenen Medikamente auf Neben- bzw. Wechselwirkungen, gegebenenfalls auch Sonden-Gängigkeit und Mörserfähigkeit. Dieser Service bringt für unsere Bewohnerinnen und Bewohner zusätzliche Sicherheit!

 

Welche Anträge muss ich VOR der Heimaufnahme stellen?

Vor der Heimaufnahme sollte bei der Pflegekasse ein Antrag auf Leistungen für vollstationäre Pflege gestellt werden, denn sonst ist nicht sichergestellt, dass die Pflegekasse die vollen Leistungen gewährt.

Falls das eigene Einkommen zusammen mit den Leistungen der Pflegekasse und gegebenenfalls Pflegewohngeld nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, muss vorab beim Sozialamt ein Antrag auf Sozialhilfe gestellt werden, denn Sozialhilfe wird nicht rückwirkend gewährt. Bei der Antragstellung sind sämtliche Unterlagen über das Einkommen und Vermögen und wenn möglich die Entscheidung der Pflegekasse vorzulegen.

 

Was muss ich im Zusammenhang mit der Heimaufnahme sonst noch veranlassen?

  • Die Wohnung rechtzeitig kündigen, sofern eine Rückkehr in die Wohnung nicht möglich ist
  • Beim Einwohnermeldeamt ummelden
  • Nachsendeauftrag bei der Post abgeben
  • ggf. Daueraufträge und Einzugsermächtigungen bei der Bank kündigen
  • weitere Schritte beim Verwaltungsbüro des Pflegeheimes erfragen
 

 

Änderungen und Irrtümer vorbehalten.

 

Seriös bewertet



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